Urheberrechtschutz für Computerprogramme

Was haben KI-Prompts und HTML-Webseiten gemeinsam?
Beide legen den Fokus auf Antworten bzw. Ausgaben und beschreiben nicht den Weg dorthin. Beide bewirken jedoch, dass „eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt“. Und das ist genau die World Intellectual Property Organization – WIPO-Definition für ein Computerprogramm. Zusammen mit Jochen Schneider habe ich daraus Anpassungen für den urheberrechtlichen Schutzumfang abgeleitet. Die schöpferischen Leistungen eines Softwareentwicklers gehen deutlich über die bisher in der EuGH– und BGHRechtsprechung berücksichtigten Leistungen hinaus. Unsere Überlegungen finden sich im aktuellen CR-Heft: (€)

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