KI-VO, Abschn. 3, Abs. 68 – der nachgelagerte Anbieter…

Die KI-Verordnung?
Ach, das betrifft uns doch nicht?

Leider oft eine Fehleinschätzung, denn das was wir gerade im Markt beobachten – nämlich die Integration von KI-Funktionalität in bestehende Software – kann schnell zum Problem werden.

Lt. KI-Verordnung wird nämlich jeder Systemhersteller, der bspw. Chat GPT in seine Software integriert, zum „nachgelagerten Anbieter“ (Abschn. 3, Abs. 68) und unterliegt damit automatisch den Pflichten der KI-Verordnung.

Und das geht schneller als man denkt: schon ein einfacher, zugekaufter, Chatbot oder eine Übersetzungsfunktion via Chat GPT-API macht Sie zum „nachgelagerten Anbieter“. Und solche Anwendungsfälle finden wir zur Zeit quasi überall!

Verdammt… das betrifft uns also doch?!
Und nun?

Na ja, jetzt müssen Sie tatsächlich eine Konformitätsbewertung für Ihr System und das nachgelagerte System durchführen. Diese muss dokumentiert sein und führt in den meisten Fällen auch dazu, dass Sie eine Reihe von Maßnahmen umsetzen müssen (z.B. Transparenzpflicht, Dokumentation, Monitoring, Risikobewertung, u.v.m.).

Darunter sind auch Maßnahmen, die öffentlich sichtbar sein müssen (z.B. die Transparenz), ähnlich wie bei der Umsetzung der DSGVO oder Cookie-Hinweisen. Es würde mich daher nicht wundern, wenn wir hier bald die nächste Abmahnwelle auf uns zukommen sehen.

Lassen Sie das also am besten gar nicht erst zum Problem werden…